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Steuerfahndung

Handlungsempfehlungen für das Verhalten bei einer Steuerfahndungsprüfung oder einer Umsatzsteuernachschau.

Steuerfahndung

Meistens kommen sie morgens um 6 Uhr unangemeldet mit mehreren Personen, damit Sie unvorbereitet und schockiert unbedachte Äußerungen machen oder Unterlagen vorlegen. Der Überraschungseffekt ist eingeplant.

Sie haben das Recht zu schweigen. Machen Sie grundsätzlich keine Aussagen. Das gilt zunächst auch auch für Mitarbeiter und Angehörige.

Sie haben das Recht, telefonisch Ihren Steuerberater und/oder Rechtsanwalt zu informieren und mit der Wahrung Ihrer Interessen zu beauftragen. Rufen Sie unverzüglich an.

Notfallrufnummern

Bitten Sie die Durchsuchungsbeamten bis zum Eintreffen des Steuerberaters oder Rechtsanwaltes zu warten. Die Untersuchungsbeamten sind allerdings nicht verpflichtet, auf das Erscheinen Ihrer Verteidiger zu warten.

Notieren Sie Name, Dienststelle und Telefonnummer der Durchsuchungsbeamten. Diese sind verpflichtet, Ihnen ihre Dienstausweise zu zeigen.

Versuchen Sie die Hinzuziehung von Zeugen, die den Ablauf der Prüfung bestätigen können. Nach dem Ende der Durchsuchung und Beschlagnahme ein Protokoll aufnehmen und von den Zeugen unterschreiben lassen.

Sie haben das Recht, bei der Durchsuchung anwesend zu sein, dürfen den Ablauf aber nicht behindern.

Durch freiwillige Herausgabe der gesuchten Beweismittel kann die Durchsuchung eventuell abgewendet und das Risiko von Zufallsfunden vermindert werden. Machen Sie aber grundsätzlich keine Aussagen!

Es besteht aber keine Pflicht zur freiwilligen Herausgabe von Unterlagen. Wenn Sie Unterlagen nicht freiwillig herausgeben wollen, bestehen Sie auf deren Beschlagnahme und erheben Sie gegen die Beschlagnahme Widerspruch. Leisten Sie aber keinen Widerstand.

Lassen Sie sich den richterlichen Durchsuchungsbeschluß aushändigen oder machen Sie eine Kopie davon.

Im Durchsuchungsbeschluß müssen die gesuchten Beweismittel angegeben werden.

Haben die Untersuchungsbeamten keinen Durchsuchungsbeschluss, gestatten Sie Ihnen keinen freiwilligen Zutritt zu Wohn- und Geschäftsräumen. Bei Gefahr im Verzug dürfen die Beamten die Durchsuchung und Beschlagnahme von Gegenständen selbst anordnen. Hier sollten Sie ausdrücklich Widerspruch erheben, aber keinen Widerstand leisten.

Bestehen Sie am Ende der Durchsuchung auf ein Verzeichnis der in Verwahrung oder Beschlag genommenen Gegenstände. Kopieren Sie nach Möglichkeit die in Verwahrung oder Beschlag genommenen Schriftstücke.

Sollte ein Angehöriger oder ein Mitarbeiter als Zeuge vernommen werden, haben diese gegenüber dem Staatsanwalt und den Beamten der Straf- und Bußgeldstelle grundsätzlich kein Recht, die Aussage zu verweigern.
Etwas anders gilt, wenn dem Zeugen ein Zeugnisverweigerungsrecht als Angehöriger des Beschuldigten oder als Berufsgeheimnisträger (§§ 53, 53a StPO) oder ein Auskunftsverweigerungsrecht zum Schutz vor Selbstbelastung (§ 55 StPO) zusteht. Die Prüfung und Durchsetzung des Auskunftsverweigerungsrechtes ist ohne professionellen Berater kaum möglich. Der Mitarbeiter, der vom Staatsanwalt oder von einem Beamten der StraBu als Zeuge vernommen werden soll, hat das Recht, einen Rechtsanwalt seiner Wahl zu konsultieren, bevor er zur Sache aussagt (Zeugenbeistand).

Auf keinen Fall dürfen Sie Ihre Rechtsanwälte und Steuerberater von ihrer beruflichen Schweigepflicht entbinden. Diese können sich dann nicht mehr auf ihr gesetzliches Zeugnisverweigerungsrecht berufen und wären zur Herausgabe von Unterlagen verpflichtet.



Umsatzsteuer-Nachschau

Im Rahmen der Umsatzsteuer-Nachschau ist das Finanzamt berechtigt, ohne vorherige Ankündigung betriebliche Grundstücke und Räume während der Geschäftszeiten zu betreten um steuerliche Sachverhalte festzustellen. Das Betreten der Wohnung ist nur in Ausnahmefällen zulässig.

Eine Durchsuchung ist nur mit richterlichem Durchsuchungsbeschluß zulässig.

Sie sind lediglich zur Auskunft und zur Vorlage von Geschäftsunterlagen verpflichtet.

Ein Zugriff auf die EDV-Buchführung ist nicht zulässig, da es sich nicht um eine Außenprüfung handelt.

Die Beschlagnahme und Mitnahme von Unterlagen ist nicht zulässig.

Feststellungen, die während einer Umsatzsteuer-Nachschau getroffen werden und die für die Festsetzung und Erhebung anderer Steuern des Betroffenen oder anderer Personen erheblich sein können, können ausgewertet werden.

Diese Tatsache ist sehr gefährlich, da man nicht feststellen kann, ob die Beamten tatsächlich wegen einer angeblichen Umsatzsteuerangelegenheit kommen, oder in Wirklichkeit nur nach sogenannten „Zufallsfunden „ suchen.

Sie haben das Recht, telefonisch Ihren Steuerberater und/oder Rechtsanwalt zu informieren und mit der Wahrung Ihrer Interessen zu beauftragen. Rufen Sie unverzüglich an.

Notfallrufnummern