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Buchführung

Wichtige Informationen zur Buchführung

Das Gesetz zur Modernisierung des Bilanzrechts (BilMoG) wurde am 25.05.2009 verkündet. Die darin enthaltenen Neuregelungen zur Buchführungspflicht sind ab 2010 anzuwenden.

Einzelkaufleute deren Umsatzerlöse 500.000 € und Jahresüberschuß 50.000 € pro Geschäftsjahr am Ende von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht überschreiten, sind nach den Vorschriften des HGB von der Buchführungspflicht befreit. Sie brauchen dann keine Inventuren zu machen und Abschlüsse zu erstellen.

Zusätzlich sind die steuerlichen Buchführungsvorschriften zu beachten. Danach sind Unternehmer, die nach anderen Vorschriften buchführungspflichtig sind, oder deren Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen der Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 UStG, von mehr als 500.000 € im Kalenderjahr oder Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 50.000 € im Wirtschaftsjahr überschreiten, Buchführungspflichtig.

Wenn Sie nach vorgenannten Kriterien nicht buchführungspflichtig sind, müssen Sie sich entscheiden, ob Sie zukünftig keine Bücher oder Bücher freiwillig als einfache oder doppelte Buchführung führen wollen.

Die nachfolgend genannten Aufzeichnungspflichten bestehen auch, wenn Sie keine Bücher führen und müssen dann außerhalb einer Buchführung erfüllt werden:

1. Gesonderte Führung eines Wareneingangsbuches
2. Gesonderte Führung eines Warenausgangsbuches
3. Aufzeichnungspflichten bei steuerfreien Ausfuhrlieferungen
4. Aufzeichnungspflichten bei innergemeinschaftlichen Lieferungen
5. Aufzeichnungspflichten bei Lohnveredelungen an Ausfuhrgegenständen
6. Aufzeichnungen bei Umsätzen für die Seeschifffahrt und Luftfahrt
7. Aufzeichnungen im Zusammenhang mit bestimmten sonstigen Leistungen an Gegenständen der Einfuhr bzw. Ausfuhr und im Zusammenhang mit der grenzüberschreitenden Beförderung von Gegenständen.
8. Aufzeichnungspflichten im Zusammenhang mit bestimmten umsatzsteuerfreien Vermittlungsleistungen.
9. umsatzsteuerliche Aufzeichnungspflichten aller Unternehmer, gegebenenfalls getrennt nach umsatzsteuerfreien und umsatzsteuerpflichtigen (und der nach § 9 UStG als steuerpflichtig behandelten) Leistungen; diese wiederum getrennt nach Steuersätzen, soweit keine besonderen Erleichterungsvorschriften greifen, insbesondere:
a. Aufzeichnungen der vereinbarten Entgelte für die vom Unternehmer ausgeführten Leistungen; bei Istversteuerung im Sinne von § 20 UStG sind die vereinnahmten Entgelte aufzuzeichnen.
b. Aufzeichnung der vereinnahmten Entgelte (Anzahlungen/Vorauszahlungen) für die vom Unternehmer noch nicht ausgeführten Leistungen.
c. Aufzeichnung der Bemessungsgrundlagen für folgende unentgeltlichen Wertabgaben:
. Privatentnahmen des Unternehmers
. Unentgeltliche Zuwendungen von Gegenständen an das Personal, außer bei Aufmerksamkeiten
. jede andere unentgeltliche Zuwendung, außer Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens
10. Aufzeichnung der Steuerbeträge, die wegen unberechtigten Steuerausweises geschuldet werden.
11. Wenn der Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen ist, sind aufzuzeichnen die Entgelte/Teilentgelte sowie die darauf entfallende Umsatzsteuer für
. steuerpflichtige Leistungen, die an den Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind;
. geleistete Anzahlungen/Vorauszahlungen für solche Leistungen, die noch nicht ausgeführt worden sind.
12. Aufzeichnungen der Bemessungsgrundlage für die Einfuhr sowie die dafür entrichtete Einfuhrumsatzsteuer, wenn der Vorsteuerabzug nicht ausgeschlossen ist.
13. Aufzeichnung der Bemessungsgrundlage für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen und der hierauf entfallenden Steuerbeträge.
14. Aufzeichnungen bei nur teilweiser Berechtigung zum Vorsteuerabzug.
15. Aufzeichnungen der Berechnungsgrundlagen für die Berichtigung des Vorsteuerabzugs.
16. Aufzeichnungen eigener Gegenstände, die der Unternehmer zur eigenen Verfügung vom Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet verbringt, wenn
. an den Gegenständen Arbeiten durchgeführt werden,
. mit den Gegenständen vorübergehend sonstige Leistungen im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführt werden sollen,
. wenn die Gegenstände zur vorübergehenden Verwendung im übrigen Gemeinschaftsgebiet genutzt werden.
17. Aufzeichnung aller Gegenstände, die der Unternehmer von einem anderen Unternehmer mit USt.-Identifikationsnummer aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet zur Ausführung einer sonstigen Leistung erhält.
18. Verpflichtung zur Führung eines Steuerheftes nach amtlich vorgeschriebenem Muster für solche Unternehmer, die außerhalb einer gewerblichen Niederlassung Umsätze ausführen oder Waren erwerben.
19. Aufzeichnungspflichten bei steuerfreien Reiseleistungen.
20. laufende Führung eines besonderen Verzeichnisses für nicht abnutzbare und abnutzbare Wirtschaftsgüter.
21. Aufzeichnungspflichten für nicht abzugsfähige Betriebsausgaben.
22. Aufzeichnungspflichten über geringwertige Wirtschaftsgüter.
23. Aufzeichnungspflichten für Wirtschaftsgüter, für die erhöhte Abschreibungen oder Sonderabschreibungen vorgenommen wurden.
24. Aufzeichnungen bei Lohnsteuerabzug. Führung von Lohnkonten.
25. Aufzeichnungen des Arbeitgebers bei Überlassung von Vermögensbeteiligungen.

Wenn man die vorgenannten Aufzeichnungen ganz oder teilweise tätigen muss, stellt sich die Frage, ob man überhaupt auf eine Buchführung verzichten soll, in der diese Aufzeichnungen meistens schon enthalten sind.

Der Zeitaufwand für gesonderte Aufzeichnungen außerhalb der Buchführung ist oft gleich hoch oder höher als die Erstellung einer Buchführung in der die meisten diese Angaben bereits enthalten sind.

Einige mögliche Vorteile einer Überschussrechnung

1. Unter Umständen können die Kosten für die Erstellung einer Überschussrechnung niedriger sein als für die Erstellung eines Vermögensvergleichs (Abschluss).
2. Buchführungskosten können ganz oder teilweise entfallen.
3. Eine jährliche Inventur wird nicht benötigt
4. Durch Vorziehen oder Hinauszögern von Einnahmen und/oder Ausgaben kann der Gewinn in ein anderes Jahr verlagert werden.

Einige mögliche Nachteile einer Überschussrechnung

1. Sie haben keinen Überblick über die geschäftliche Entwicklung.
2. Forderungen und Verbindlichkeiten sind nicht erkennbar und müssen parallel durch gesonderte Aufzeichnungen ermittelt werden.
3. Alle vorgeschriebenen Aufzeichnungen müssen zeitaufwändig außerhalb der Buchführung erfolgen.
4. Untauglichkeit bei Gesprächen mit der Bank bei Kreditverhandlungen. Es werden dann in der Regel weitere Aufzeichnungen benötigt, die dann noch erstellt werden müssen.
5. Ohne Buchführung verteuert sich die Erstellung einer Überschussrechnung oft erheblich, weil die dafür erforderlichen Daten erst noch ermittelt werden müssen. Bei Gewinnen ab 17.500 € müssen die amtlichen Anlagen EÜR erstellt werden. Wegen der Erstellung der Anlage EÜR bei Gewinnen unter dieser Grenze ist zurzeit ein Verfahren vor dem BFH mit ungewissem Ausgang anhängig.
6. Die Bildung von Rückstellungen zu Lasten des laufenden Gewinnes ist nicht möglich.
7. Die Zugehörigkeit einzelner Wirtschaftgüter zum gewillkürten Betriebsvermögen ist oft nicht nachweisbar. Das sind Wirtschaftsgüter mit einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 und 50%.
In der Regel fallen darunter z. B. Grundstücke, Gebäude und Kraftfahrzeuge die gleichzeitig geschäftlich und privat genutzt werden.
Es kann zu ungewollten hohen Steuernachzahlungen führen, wenn Wirtschaftsgüter steuerlich nicht mehr als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden können und deshalb zu Privatvermögen werden.
8. Bei Wegfall der Befreiung von der Buchführungspflicht müssen wieder Bücher geführt und Abschlüsse erstellt werden. Dabei müssen betriebliche Vorgänge, die in der Überschussrechnung noch nicht berücksichtigt wurden, bei der ersten Gewinnermittlung durch Vermögensvergleich (Abschluss) berücksichtigt werden. Hierbei kann sich ein hoher Übergangsgewinn mit entsprechender hoher Steuerbelastung ergeben.
9. Spätestens bei Geschäftsaufgabe ist der Gewinn durch Vermögensvergleich (Abschluss) zu ermitteln mit den unter Nr. 8 genannten Auswirkungen.
10. Die für die Erstellung der Umsatzsteuervoranmeldungen und Umsatzsteuerjahreserklärung erforderlichen Daten müssen umständlich manuell ermittelt und erstellt und die Voranmeldungen online übertragen werden.

Neben den allgemeinen vorgenannten Auswirkungen sind im Einzelfall weitere Vor- und Nachteile möglich, die nicht alle vorab erkannt und erläutert werden können. Deshalb kann für die Richtigkeit und Vollständigkeit dieser Information keine Gewähr übernommen werden.